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Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen Steele

 

Vorwort:

In der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen - Steele sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine geschlechtsneutrale Sprachform im Folgenden verwendet.

Satzung der

Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen – Steele

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen - Steele.

§ 2 Sitz

Er hat seinen Sitz in Essen - Steele. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen (Nr. 236).

§ 3 Zweck

3.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2.

Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes und über diesen Mitglied im Deutschen Schützenbund, im Landessportbund, im Deutschen Sportbund der Deutschen Sportjugend, im DOSB und des Essener Sportbundes (ESPO).

3.3

Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3.4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Ziele und Aufgaben

4.1.

Der Verein bezweckt die jahrhundertealte Steeler Schützentradition aufrecht zu erhalten, die Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums und die Interessen seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten.

4.2.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensportschießens, Freizeitsportschießens, Talentsichtung, Talentförderung, Leistungssportschießens.

4.3.

Die Förderung der Jugendarbeit, im Schießsport, Brauchtum und Tradition.

4.4.

Durchführung von Meisterschaften

4.5.

Durchführung vom Traditionsschießen, Vogelschießen, Traditions- und Brauchtumsumzügen und Veranstaltungen.

4.6.

Den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdender Freizeit .

4.7.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 5 - Rechtsgrundlagen

5.1

Rechtsgrundlagen der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele

sind die Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

5.2

Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

5.3

Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung.

5.4

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

5.5.

Die Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele. verpflichtet sich, für den Bereich des Schießsportes und der Schützentradition, dem Deutschen Schützenbund 1861 e. V. über einen Landesverband des Deutschen Schützenbundes anzuschließen. Grundlage ist die Anerkennung des Deutschen Schützenbundes 1861 als Schießsportverband der offiziell vom Bundesverwaltungsamt anerkannt wurde.

5.6

Weitere Zugehörigkeiten zu anderen Verbänden oder Organisationen sind möglich.

5.7

Der Verein erwirbt den Status der Mehrfachmitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedschaft

6.1

Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder

6.2

Mitglied der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele. können Förderer, Trägervereine, Interessengemeinschaften und Sport- Infrastruktureinrichtungen, die sich zum Betrieb und zur Unterhaltung gegründet haben. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Anmeldung hat schriftlich unter Beifügung der Vereinssatzung zu erfolgen. Die Satzung der außerordentlichen Mitglieder muss sich vorrangig den Grundsätzen der Satzung der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele anschließen und diese anerkennen.

6.3

Neuaufnahmen von Mitgliedern, über die Aufnahme entscheidet die Versammlung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung steht ihm der Einspruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Lehnt auch der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet über einen weiteren Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.

Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

6.4

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmetag. Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig

für das laufende Geschäftsjahr (01.01. – 31.12.des laufenden Jahres) zu entrichten.

Eine einmalige Aufnahmegebühr ist bei Zahlung des ersten Beitrages zu entrichten:

6.5

Beendigung der Mitgliedschaft . Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch

Auflösung des Vereins.

6.6

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch

- Tod der Person

- Schriftliche Austrittserklärung der Person

mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende

- Ausschluss des Mitglieds oder Ehrenmitgliedes

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

6.8

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren, an der Erreichung

seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung und Ordnungen zu befolgen.

6.9

Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereines.

6.10

Zur Deckung der laufenden Kosten erhebt die Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele eigene Beiträge.

6.11

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der Beitragsordnung festgeschrieben.

6.12

Die Zahlung der Beiträge erfolgt im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 7 - Organe

7.1

Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. die Jugendversammlung

3. der Vorstand

4. der Jugendvorstand

7.2

Die Organmitglieder und sonstigen Mitglieder in den Gremien sind grundsätzlich ehrenamtlich

tätig.

7.3

Die Versammlung kann dem Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3

26aESTG gewähren

§ 8 - Mitgliederversammlung

8.1

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.

Sie setzt sich zusammen aus:

den Vereinsmitgliedern

den Ehrenmitgliedern

den Mitgliedern des Vorstandes.

8.2

Die Mitglieder des Vorstandes (gemäß § 9.2 dieser Satzung) und die Ehrenmitglieder

haben je eine Stimme. Eine Stimmenbündelung ist nicht möglich.

8.3

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

- Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und seiner Vertreter

- Bestätigung des vom Jugendtag des Vereins gewählten Jugendleiters und seiner Vertreter

- Festsetzung von Beiträgen

- Beschlussfassung über den aufgestellten Haushaltsplan

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern

- Beschlussfassung über den Ein- oder Austrag in das Vereinsregister

- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahreskassenabschlusses

- Satzungsänderungen

- Auflösung des Vereines

8.4

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr

stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch

seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist

beträgt 21 Tage. Die Einladung erfolgt durch direkte Mitteilung an die Mitglieder in

schriftlicher Form an die letzte bekannte Adresse. Sollte die Zustellung in digitaler

Form nicht möglich sein, ist der Postweg einzuhalten.

8.5

Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern des Vereines

schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der

Versammlung bei dem Vorsitzenden eingereicht sein. Später eingehende Anträge

dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit

bejaht wird. Das geschieht, indem die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾-

Mehrheit der stimmberechtigten abgegebenen Stimmen beschließt, dass der

Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

8.6

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von

- der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder im Interesse des Vereines für erforderlich gehalten wird

- 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

8.7

Die Kassenprüfer haben die gesamte Rechnungs-Kassenführung des Vereins auf

Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der zuständigen

Mitgliederversammlung zu berichten.

Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt innehaben.

8.8

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

8.9

Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, Personalwahlen erfolgen

in geheimer Wahl, sollte darüber ein Antrag vorliegen.

8.10

Folgende Beschlüsse bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder der einberufenen Versammlung:

a) Änderung der Satzung

b) Beschwerde über Ausschluss eines Mitgliedes

c) Auflösung des Vereines, wenn sich nicht mindestens sieben Mitglieder dazu entschließen, den Verein weiterzuführen.

§ 9 - Vorstand

9.1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Geschäftsführer

  • dem Schatzmeister.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils jedes Vorstandsmitglieder gem § 26 BGB ist zur Vertretung des Vereines alleine berechtigt.

9.2. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Geschäftsführer

  • dem Schatzmeister

  • dem Sportleiter

  • der Damenleiterin

  • dem Jugendleiter

  • Dem Verein steht es frei, den Vorstand um weitere fachkundige Personen zu erweitern.

9.3

Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder betragen 2 Jahre. Die Wiederwahl ausscheidender

Vorstandsmitglieder sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit

aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restlaufzeit des Amtsvorgängers gewählt.

Es wird in zwei Gruppen im Abstand von einem Jahr gewählt. Wahlen für ein Geschäftsjahr können nur innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge durchzuführen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit Mehrheit eine andere Regelung.

Stehen für eine Position mehrere Kandidaten zur Verfügung, ist in jedem Fall schriftlich und geheim zu wählen.

9.4

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt, sofern sie nicht zurückgetreten sind.

9.5

Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem Vorsitzenden der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele schriftlich erklärt werden.

9.6

Mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung/-en erlöschen die Rechte der/des Zurückgetretenen aus ihrer/seiner Wahl zum Vorstandsmitglied der Schützenvereinigung  „Lützow“ 1886 e.V. Essen - Steele Seine Haftungsansprüche bleiben bis zur Entlastung durch die Mitgliederversammlung bestehen.

9.7

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt den

Vorsitz. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu den Vorstandssitzungen weitere Personen einzu-

laden. In diesem Fall tagt der Vorstand als erweiterter Vorstand, in welchem die zusätzlich

Eingeladenen nur eine beratende Funktion haben.

§ 10 - Sportjugend

10.1

Die Sportjugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die

Verwendung der ihr zufließenden Mittel, die im Haushalt des Vereines auszuweisen sind.

10.2

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des Vereines. Die

Jugend gibt sich eine Jugendordnung, in der Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und

Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die

Mitgliederversammlung des Vereines.

§ 11 – Weitere Regelungen in der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele

11.1

Alle weiteren notwendigen Organisations- Verfahrensabläufe, Beiträge, Ehrungen, Beförderungen usw. werden in Ordnungen festgelegt. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12. Umweltschutz und Dopingvorschriften

Die Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele verpflichtet sich, die Pflege der Tradition und des Brauchtums, des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften, des Deutschen Schützenbundes und des DOSB ein zu halten.

§ 13 - Auflösung

13.1

Die Auflösung der Schützenvereinigung „Lützow“ 1886 e.V. Essen-Steele.

kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der

Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen. Die

Einberufung einer solchen Veranstaltung darf nur erfolgen, wenn

a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder

b) von 2/3 der Stimmberechtigten des Vereines dies schriftlich gefordert wurde.

Im Übrigen gelten die vorangegangen Bestimmungen.

13.2

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Fürstin Christine Stiftung, Steeler Str. 642-646, 45276 die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 14 Regelungen zur Satzung

14.1.

Im Übrigen richtet sich die Satzung nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2.

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

14.3.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

Essen-Steele den, 17.Februar 2017


1. Vorsitzender                       2. Vorsitzender

 Detlef Frühauf                        Siegmund Rentenatus

 

1.Geschäftsführerin                1. Schatzmeisterin

Barbara Rentenatus               Stephanie Klein

 

 

 

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